Kontakt

AGB

Stand: Januar 2018

LIEFER- UND ZAHLUNGS­BEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

Alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen unserer gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachfolgenden Bedingungen, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart ist. Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen oder auf ein Schreiben Bezug nehmen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

2. Vertragsschluss

a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sich aus den Verkaufsangeboten nichts anderes ergibt.
b) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen und Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

3. Preise

Die Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer ab Werk. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern, und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zu-grunde liegen, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise.

4. Lieferung

a) Die Lieferung erfolgt ab Werk. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Transportkosten und Kosten für besondere Ver-sendungsformen oder für eine Transportversicherung trägt in jedem Fall der Käufer. Erfüllungsort ist Neuss.

b) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart worden ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport selbst vornehmen.

c) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse bei unseren Unterlieferanten eintreten. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung länger als drei Monate andauert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
d) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
e) Im Falle des Lieferverzugs hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Halten wir die Nachfrist aufgrund eines von uns zu vertretenden Umstandes nicht ein, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Ist der zeitliche Rückstand nicht zu vertreten, besteht kein Rücktrittsrecht des Käufers. Schadensersatz kann der Käufer nur nach Maßgabe dieser Bedingungen geltend machen. Haben wir wegen Verzugs für einen Schaden aufzukommen und liegt unsererseits nur leichte Fahrlässigkeit vor, so ist der Anspruch der Höhe nach be-schränkt auf 0,5% für jede volle Woche des Verzuges, insgesamt höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen. Die Rechte des Käufers gemäß § 9 unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
f) Wir sind zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

5. Gefahrtragung

Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand ver-sandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt in ortsüblicher Höhe der Käufer. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.

6. Zahlung

a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungsbeträge ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
b) Es besteht keine Verpflichtung, Schecks oder Wechsel in Zahlung zu nehmen. Für eine Annahme bedarf es einer gesonderten vorherigen Vereinbarung. Die Annahme geschieht im übrigen lediglich erfüllungshalber, sowie unter Berechnung der Inkasso- und Diskontspesen. Bei Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wurde. Unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung des Käufers werden Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf Kostenzinsen, dann auf Zinsen auf die Hauptforderung und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Bei mehreren Hauptforderungen werden Zahlungen erst zum Schluß auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren angerechnet.
c) Mit Eintritt der Fälligkeit gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
d) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt), gefährdet wird. Außerdem sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
e) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 8 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unberührt.

7. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung der Ware bzw. die Übergabe der Dokumente erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:
a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren und den Dokumenten vor.
b) Solange unser Eigentum an den gelieferten Waren besteht, sind diese vom Käufer auf eigene Kosten gegen Verlust und Wertminderung, gegen Feuer-, Einbruch-, Diebstahl- und Transportgefahr sowie Leitungswasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehende Forderung gegen den Versicherer tritt der Käufer hiermit im Voraus an uns zur Sicherung unserer Ansprüche bis zur Höhe der Verkaufsforderung ab.
c) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Im Falle der Pfändung hat uns der Käufer sofort das Pfändungsprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung darüber zuzusenden, dass die gepfändeten Gegenstände mit den von uns gelieferten identisch sind. Im Falle der Pfändung der abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer sofort den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu übersenden.
d) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, die Ware heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet zugleich die Erklärung des Rücktritts. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
e) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten cc) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(aa) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Soweit unsere Ware als Hauptsache anzusehen ist, erwerben wir Alleineigentum. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(bb) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die unter lit. c) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(cc) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. Der Käufer ist verpflichtet, die von ihm eingezogenen Geldbeträge an uns abzuführen, soweit unsere gesicherten Forderungen fällig sind.
(dd) Wechsel, die für die Vorbehaltsware bei dem Käufer eingehen, erwirbt dieser lediglich als unser Stellvertreter mit der Maßgabe, dass wir unmittelbar Inhaber des Wechsels werden und der Käufer diesen lediglich als Verwahrer für uns besitzen soll.
(ee) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
f) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in laufende Rechnung aufgenommen werden, der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer verpflichtet sich, Forderungen gegen seine Abnehmer, die unter unserem verlängerten Eigentumsvorbehalt stehen, nicht in eine laufende Rechnung einzustellen.

8. Rechte bei Mängeln

a) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Son-dervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445b BGB).
b) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
c) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
d) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
e) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
f) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. Soweit sich die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen deshalb erhöhen, weil der Käufer die Waren nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Bestimmungsort gebracht hat, hat der Käufer die erhöhten Aufwendungen selbst zu tragen.
g) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
h) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwen-dungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9. Haftungsbeschränkung

a) Soweit sich aus diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
b) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur:
aa) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bb) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
c) Die sich aus vorstehend lit. b) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
d) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

10. Verjährung

a) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
b) Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
c) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 9 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

a) Erfüllungsort für beide Seiten ist unser Geschäftssitz in Neuss. Für diese Liefer- und Zahlungsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Ein-heitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und des deutschen internationalen Privatrechts.
b) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Neuss. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.